Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kinnarps GmbH

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) liegen allen Rechtsgeschäften zur Leistungserbringung zugrunde, die von der Kinnarps GmbH (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“) geschlossen werden.
1.2 Diese AGB, gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte zur Leistungserbringung mit dem Vertragspartner, die von uns geschlossen werden, selbst wenn dabei nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.
1.3 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners - im Folgenden „Kunde“ genannt - gelten nur, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Sie gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Kunden von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.4 Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
1.5 Für Geschäfte über den Verkauf von Waren, die wir mit Kunden schließen, deren Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten gesonderte „Allgemeine Geschäftsbedingungen – abroad division – der Kinnarps GmbH“. Ebenso gelten für von uns getätigte Einkäufe von Waren gesonderte Allgemeine Einkaufsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Offensichtliche Angebotsfehler können von uns jederzeit vor Auftragsannahme berichtigt werden.
2.2 Bei Schrank- und Trennwänden gelten die vom Kunden ermittelten Raummaße als verbindlich. Werden diese Raummaße durch uns ermittelt, so sind sie vom Kunden im Rahmen der Bestellung verbindlich schriftlich zu bestätigen.
2.3 Eine Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wir sind berechtigt, dieses Angebot binnen einer Frist von drei Wochen anzunehmen. Ein Rechtsgeschäft kommt daher erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens aber durch Lieferung der Ware gemäß dieser AGB zustande
2.4 Zu einer Änderung der Bestellung ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als dies in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist und der Kunde die von uns hierfür bestimmte Frist wahrt. Entsprechende Ände¬rungen werden erst mit erneuter Erteilung einer angepassten schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der von uns bestimmten Frist eingehen, werden wir nach Möglichkeit ebenfalls berücksichtigen. Wir führen diese jedoch nur gegen vorherige schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme durch den Kunden aus.
2.5 Angaben in Katalogen, Preislisten oder Bestellvorschlägen sind unverbindlich. Maßgeblich sind die im Einzelfall vereinbarten und mit der Auftragsbestätigung bestätigten Konditionen.
2.6 Sonderanfertigungen sind Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebungen. Die für Sonderanfertigungen geltenden Aufpreise sind vom Kunden vor seiner Bestellung oder im Rahmen von Änderungswünschen nach Ziffer 2.4 anzufragen. Maßgeblich sind wiederum die im Einzelfall vereinbarten und mit der Auftragsbestätigung bestätigten Konditionen. 
2.7 Soweit es mit dem für uns erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar ist, sind wir zu technisch bedingten Leistungs- sowie Konstruktionsänderungen berechtigt. Gleiches gilt für handelsübliche materialbedingte Abweichungen von Struktur und Farbe.

3. Stornierung – Einvernehmliche Warenrücknahme

3.1 Die Aufhebung geschlossener Rechtsgeschäfte bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Anspruch auf Vertragsaufhebung besteht nicht. Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden einvernehmlich aufgehoben, so hat der Kunde uns alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
3.2 Bei Sonderanfertigungen oder von uns bei Dritten bezogener Handelsware ist eine Vertragsaufhebung ausgeschlossen.
3.3 Soweit die zurückgenommene Ware beim Kunden oder dessen Anschlusskunden bereits in Gebrauch war (auch Muster- und Ausstellungsware), hat uns der Kunde den durch die Ingebrauchnahme entstehenden Minderwert zu ersetzen. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.

4. Preise / Montage- und Servicekosten

4.1 Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie exklusive Versand, Verpackung und Versicherung.
4.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und zeitgerechter Lieferung mehr als 4 Monate, so sind wir berechtigt, den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen bzw. den Kaufpreis entsprechend der Erhöhung des Listenpreises anzupassen.
4.3 Im Rahmen von Sukzessivlieferungsverträgen und Abrufaufträgen berechnen wir   soweit nichts anderes vereinbart ist   die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Tagespreise.
4.4 Montage- und sonstige Serviceleistungen sind im Lieferumfang nicht enthalten. Diese werden von uns bei und nach Anlieferung nur auf gesonderte Bestellung hin ausgeführt und bedürfen der recht¬zeitigen vorherigen Vereinbarung.
4.5 Montagesätze und die Montagekostenmindestpauschale richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, soweit diese nicht für einzelne Waren individuell vereinbart wurden.

5. Transportrisiko

Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht mit deren Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Versendung der Ware bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über.

6. Lieferzeit

6.1 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind Liefertermine oder -fristen lediglich unverbindliche Angaben. Die Lieferzeit wird grundsätzlich in Kalender¬wochen festgelegt.
6.2 Werden Lieferzeiten nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall, dass diese erfolglos verstreicht, vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessene Nachfrist gilt bei Standardprodukten eine Frist von drei Wochen, bei Sonderanfertigungen eine Frist von vier Wochen.
6.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6.4 Die Lieferzeit unterliegt solchen Vorbehalten, die sich aus unvorhergesehenen Hindernissen sowohl im eigenen Betrieb als auch denen der Zulieferer sowie aus höherer Gewalt ergeben können. Darunter fallen insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Krieg, Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung und/oder sonstige Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hin¬sichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten ohne Schadensersatz geltend machen zu können.
6.5 Werden Lieferungen vom Kunden nicht fristgemäß abgenommen, so sind wir abweichend von Ziffer 7.1 berechtigt, dem Kunden die gelieferte Ware einschließlich entstehender Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) mit sofortiger Fälligkeit zu berechnen. Abrufaufträge sind auf längstens ein Jahr befristet und in dieser Zeit abzunehmen. Die Mindestabruffrist beträgt 30 Kalendertage.

7. Zahlung

7.1 Rechnungen über die Lieferung gekaufter Waren und die Vergütung von Montage- und Serviceleistungen sind nach Leistungserbringung und Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Objektaufträgen, z.B. Schrank- und Trennwänden, gelten die Zusatzbedingungen gemäß Ziffer 12.
7.2 Wird die Rechnung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum beglichen (maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Konto), ist der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Von diesem Zeitpunkt an ist unsere Forderung mit mindestens 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Nachweis eines weiteren Schadens, insbesondere höherer Zinsen, bleibt vorbehalten.
7.3 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können vom Kunden nur aufgrund von Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
7.4 Im Falle des Verzuges des Kunden werden alle noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig; wir werden von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Vorleistungen frei.
7.5 Scheckzahlungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Diese gelten als Zahlungsversprechen und werden nur angenommen, wenn die Diskontierung möglich ist. Geht ein Scheck verloren, sind wir nicht verpflichtet, Zahlung weiterhin aus dem Papier zu suchen. Zahlungen per Wechsel sind ausgeschlossen.
7.6 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditunwürdigkeit des Kunden erkennen lassen, sind wir vorbehaltlich aller sonstigen Rechte berechtigt, nach unserer Wahl von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten, den Gegenwert der Lieferung durch Nachnahme zu erheben oder Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung für weitere Lieferungen zu verlangen.
7.7 Wir können überdies vom Vertrag zurücktreten, sofern der Kunde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, auf Grund eines Antrages eines Dritten ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofern insolvenzrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns – gleich aus welchem - Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleiben die von uns gelieferten Waren in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Wir geben diese Sicherheiten auf Verlangen und nach unserer Auswahl frei, wenn und soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um 20% übersteigt.
8.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, werden wir Miteigentümer der neuen Gegenstände oder des vermischten Bestandes und zwar im Verhältnis des Wertes zu dem Wert der fertigen Waren. Ferner wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit)-Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Beschädigung, Verlust, Untergang, Versicherung, unerlaubte Handlung) be¬züglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich den Bestand der an uns abgetretenen Forderungen mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen, sämtliche zum Einzug notwendigen Unterlagen zu übergeben und sich auf unser Verlangen jeder Einziehung der uns abgetretenen Forderungen zu enthalten.
8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übergabe sämtlicher für eine Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden   insbesondere Zahlungsverzug   sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8.7 Wird die Ware an einen Ort außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte verbracht und ist der Kaufpreis nicht bezahlt, ist der Anschlusskunde vom Kunden insbesondere zu verpflichten, sicherzustellen, dass wir Eigentümer der ausgelieferten Ware bis zu deren Bezahlung bleiben oder ein entsprechendes Sicherungsrecht für uns begründet wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns hierüber zu informieren.

9. Beanstandungen/Gewährleistung

9.1 Wir haften für Sachmängel, deren Ursachen nachweislich im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion bzw. der Anleitung liegen und deren Ursache bei Gefahrübergang bereits vorlag. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Konstruktion von Sonderanfertigungen nach Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers.
9.2 Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der üblichen oder schriftlich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Insbesondere für die genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.
9.3 Der Gewährleistung unterfallen nicht Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch,, Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung (wie z.B. nasse Neubauräume, Einlagerung in feuchten Räumen, starke Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung, usw.) Lichteinwirkung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder sonstige besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.4 Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern nicht anderslautendes zwingendes Recht entgegensteht. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware.
9.5 Eine Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn uns der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück ist uns zur Prüfung zu überlassen oder jederzeit zugänglich zu machen. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen. Ebenso sind verdeckte Mängel während des in Ziffer 9.4 genannten Gewährleistungszeitraums unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
9.6 Soweit Mängel bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Kunde diese Mängel bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Beanstandungen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Ziffer 9.6 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn bei Anlieferung Stückzahl- und/oder Gewichtsmängel erkennbar sind.
9.7 Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.
9.8 Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wobei uns grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen sind. Dem Kunden steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie wir unserer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen und die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen ist.
9.9 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
9.10 Ersatzlieferungen erfolgen nur Zug um Zug gegen Herausgabe der ursprünglichen Lieferung. Ist dies dem Kunden nicht möglich, so ist er anstelle der Herausgabe zum Wertersatz verpflichtet. Ferner ist der Kunde zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.
9.11 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
9.12 Rücksendungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
9.13 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 10, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit handelt. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10. Ausschluss und Begrenzung der Haftung


10.1 Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2 Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 10.1 und 10.2 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, erfasst also sowohl vertragliche Ansprüche (z.B. wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis) als auch außervertragliche Ansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung).
10.4 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß der vorstehenden Ziffern gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

11. Muster Zeichnungen Sonderanfertigungen / Rechte Dritter

11.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen sonstigen Unterlagen und Mustern - gleich, ob in Papierform oder in elektronischer Form - behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen zurück¬zusenden und dürfen an Dritte nicht ohne unser Einverständnis weitergegeben wer¬den.
11.2 Mit der Bestellung versichert der Kunde unter Übernahme der Haftung, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen (insbesondere bei Sonderanfertigungen nach Skizze des Kunden) keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11.3 Musterstücke sind käuflich zu übernehmen. Sonderanfertigungen sowie Musterstücke sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

12. Zusatzbedingungen für Schrank- und Trennwand-Abwicklungen

12.1 Für Schrank- und Trennwandabwicklungen gelten die Bedingungen für Lieferung und Gewährleistung nach der VOB/B. Die Anlieferung erfolgt hinter die erste verschließbare Tür.
12.2 Es gelten – schematisch dargestellt – folgende Bedingungen für die Zahlung der Rechnungsbeträge:

  • 1/3 des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung
  • 1/3 des Rechnungsbetrages bei Lieferung
  • Differenz bis 90% des Rechnungsbetrages bei Beendigung der Montage
  • Rest bei Schlussrechnung

Skontogewährung ist ausgeschlossen. Grundlage aller Montagearbeiten sind unsere vom Bauherrn bzw. Architekten genehmigten Ausführungszeichnungen. Unsere Montageleistungen werden bausauber übergeben. Für alle auftretenden Maßtoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften 1820/1 entsprechen, müssen für geleistete Mehraufwendungen Regiekosten in Anwendung gebracht werden. Die Berechnung erfolgt über Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen. Alle zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, die zu erbringen sind, wie z.B. Sonderblenden, Anpassarbeiten, besondere Decken- und Wandanschlüsse usw., werden ebenso separat berechnet wie Aufwendungen, die auf Behinderung durch andere Handwerker oder besondere Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebung etc. zurückzuführen sind. Sie werden nach Zeitaufwand abgerechnet.

13. Zusatzbedingungen für Dienst- und Werkverträge

Für Verträge über Montageleistungen und Planungsleistungen sowie für Verträge über Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, die im Rahmen unseres Geschäftsbereichs service division   nachfolgend als „Kinnarps Planungsabteilung“ oder „Kinnarps Projektservice“ bezeichnet   angeboten werden, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Ziffern 14 bis 21 genannten Bedingungen.

14. Angebot/ Vertragsschluss

14.1 Gemäß den Vorgaben des Kunden erstellen wir ein schriftliches Angebot, indem das zu erstellende Werk oder die zu erbringenden Dienstleistungen nebst der entsprechenden Vergütung beschrieben werden. Sofern erforderlich, wird dem Angebot eine detaillierte Leistungsbeschreibung beigefügt.
14.2 Die Beauftragung erfolgt stets auf Grundlage des jeweiligen Angebots durch Annahme durch den Kunden sowie nach Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes angegeben, erfolgen unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.

15. Leistungsumfang

15.1 Dienstleistungen im Rahmen der Kinnarps Planungsabteilung und des Kinnarps Projektservice umfassen die begleitende Beratung des Neubezuges (Altbau oder Neubau) oder der Umnutzung von Gewerbeflächen hinsichtlich der Vereinbarkeit der beabsichtigten Nutzung in technischer und in gestalterischer Hinsicht sowie mit den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere denen des Arbeitsschutzes. Die begleitende Beratung soll der Unterstützung bei der Umsetzung des beabsichtigten Neubezugs oder der Umnutzung dienen und richtet besonderes Augenmerk auf die Schnittstellen der Bausubstanz mit der beabsichtigten individuellen Einrichtung des Gebäudes. Der Kunde trägt, im Falle der Inanspruchnahme lediglich begleitender Beratungsleistungen, die Verantwortung für den Ablauf des Projekts, sowie für dessen Ergebnisse.
15.2 Weitere Leistungsbausteine erfassen die Erstellung von umfassenden Raumnutzungsanalysen und –gutachten sowie der entsprechenden Dokumentation, die Erarbeitung von Raumnutzungs-, Arbeitsplatz- und Gestaltungskonzepten, sowie die Planung von Objekteinrichtungen unter Verwendung von Serienausstattungsgegenständen führender diverser Hersteller oder Sonderanfertigungen. Nach gesonderter Vereinbarung übernehmen wir entgeltlich auch die Ausführungsplanung bezüglich der Sondermöbel.
15.3 Zur Umsetzung der erarbeiteten Konzepte werden auf Wunsch des Kunden Experten wie Architekten, Innenarchitekten, Designer sowie auf Gebäudeausstattung spezialisierte Handwerksbetriebe vermittelt.

16. Ansprechpartner

Der Kunde benennt gegenüber uns einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie gegebenenfalls einen Vertreter für alle Belange der Vertragsbeziehungen.

17. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt uns initiativ sowie auf besondere Anfrage unentgeltlich alle notwendigen Dokumente, Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Baubeschreibungen, etc. sowie alle betrieblichen Angaben zur Verfügung, die erforderlich sind, um eine umfassende Beurteilung des Objekts vornehmen zu können. Des Weiteren gewährt er unseren beauftragten Mitarbeitern bei Bedarf Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten.

18. Vergütung

18.1 Die jeweilige Vergütung bestimmt sich nach dem vertraglich Vereinbarten und wird sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt als Nettovergütung angegeben. In diesem Falle ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.
18.2 Wir sind berechtigt, vor Erbringung der vereinbarten Leistungen gegebenenfalls einen geeigneten Vergütungsvorschuss zu verlangen.

19. Urheberecht

19.1 Die erbrachten vorgenannten Arbeitsergebnisse sind als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch dann, wenn es ihnen an der geistigen Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG fehlt. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien, dass sämtliche Arbeitsergebnisse den Regeln des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unterworfen werden.
19.2 Dem Kunden wird hinsichtlich der Arbeitsergebnisse grundsätzlich das einfache Nutzungsrecht erteilt. Jede Art der Veränderung, Vervielfältigung oder Reproduktion, unentgeltlicher oder entgeltlicher Weitergabe der Arbeitsergebnisse, deren Teile oder deren grundlegenden Planungsunterlagen an Dritte ist untersagt. In Ausnahmefällen kann einen ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt werden.

20. Gewährleistung

20.1 Ist eine Werkleistung geschuldet, so gewährleisteten wir deren Mangelfreiheit nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln hinsichtlich deren Erstellung nach den anerkannten technischen und gestalterischen Regeln und Grundsätzen sowie den zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
20.2. Ansprüche auf Mängelgewährleistung verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Abnahme des Werks, es sei denn das Gesetz sieht zwingend längere Verjährungsfristen vor.

21. Vertragsbeendigung, Kündigung

21.1 Sofern allgemeine Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages sind, kann jede Vertragspartei diesen Vertrag binnen einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.
21.2 Die bis dahin erbrachten Leistungen werden dem Kunden gemäß der im Dienstvertrag vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. Im Falle einer Pauschalvergütung wird diese nach dem Verhältnis des bisher Erbrachten zum Gesamtvolumen des vertraglich Vereinbarten anteilig in Rechnung gestellt.
21.3 Im Falle der Vereinbarung eines Werkvertrages ist das Kündigungsrecht des § 649 S.1 BGB auf das Vorliegen und Geltendmachen eines wichtigen Grundes beschränkt.

22. Zusatzbedingungen für Umzugsverträge

Im Falle der Beauftragung von Umzugsleistungen schließt der Kunde mit uns bezüglich dieser Leistungsart einen Umzugsvertrag, für den ergänzend die in den nachfolgenden Ziffern 23 bis 25 genannten Bedingungen gelten, sofern unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB haben hierneben Gültigkeit, sofern sie ihrem Inhalt nach auf Umzugsleistungen anwendbar sind.

23. Pflichten des Frachtführers

23.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir die Beförderung des Umzugsgutes mittels eines für das jeweilige Umzugsgut geeigneten Transportmittels sowie dessen Be- und Entladen. Ferner übernehmen wir das Stauen und Befestigen des Umzugsguts im Transportmittel. Der Transport kann, sofern dadurch keine Gefahr für das Umzugsgut ausgeht, auch mittels eines Containers oder als Beiladung durchgeführt werden.
23.2 Wir sind bei der Durchführung von Umzugstransporten berechtigt, Unterfrachtführer einzusetzen.
23.3 Der Ab- und Aufbau von Möbeln (Montage und Demontage), insbesondere deren Zerlegen in Einzelteile erfolgt nur, soweit dies für deren sachgerechten Transport notwendig ist. Eine Anpassung der Möbel an die örtlichen Verhältnisse des Umzugsziels erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
23.4 Die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsguts übernehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung.

24. Pflichten des Kunden

24.1 Der Kunde hat vor Durchführung des Transports das Umzugsgut nach Menge, Art, Gewicht und Beschaffenheit zu spezifizieren, insbesondere darüber zu informieren, ob das Umzugsgut Gefahrgüter enthält. Ist eine detaillierte Darstellung des Umzugsguts nicht möglich, hat uns der Kunde zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsguts auf Anfrage Zugang zu seinen Räumlichkeiten zur gewähren.
24.2 Der Kunde hat uns rechtzeitig umfassende Informationen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Versand- und Zielortes zu übergeben.
24.3 Sofern der Kunde die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes selbst übernimmt, hat er Kleinteile so zu verpacken, dass sie am Tag der Durchführung des Transports des Umzugsguts ohne nennenswerte Zeitverzögerung verladen werden können. Gegen gesonderte Vergütung stellen wir dem Kunden hierfür geeignete Transportbehälter zur Verfügung.

25. Haftung für Beschädigung oder Verlust des Umzugsgutes

25.1 Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Umzugsgut ist unsere Haftung auf einen Betrag von € 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Auftrags benötigt wird, beschränkt. Begonnene Kubikmeter werden dabei anteilig berücksichtigt.
25.2 Im Falle der Vereinbarung eins Pauschalpreises gilt derjenige Laderraum als „benötigt“, den ein ordentlicher Frachtführer für den Transport des Umzugsgutes einsetzen würde. Im Falle der Durchführung eines Trageumzugs gilt der Laderaum, als maßgeblich, der bei einem Kfz-Transport hypothetisch benötigt worden wäre
25.3 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlischt, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar war und uns nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung in Textform gemäß § 126 BGB angezeigt wurde. Im Falle einer äußerlich nicht erkennbaren Beschädigung oder bei entsprechendem Verlust hat die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zu erfolgen. Der Schaden muss in der Schadensanzeige hinreichend deutlich gekennzeichnet werden.

26. Allgemeines

26.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
26.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf   CISG) und der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts (EGBGB).
26.3 Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist unser Sitz.
26.4 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Rechtsgeschäften ergeben, denen diese AGB zugrunde liegen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind daneben berechtigt, nach unserer Wahl auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
26.5 Wir erheben, speichern und verarbeiten personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den von diesen AGB geregelten Geschäften stehen, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Stand Oktober 2011

Allgemeine Einkaufsbedingungen - Kinnarps GmbH und ihrer Konzerngesellschaften

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "diese Einkaufsbedingungen") liegen allen Geschäften über die Lieferung von Waren zugrunde, die von der Kinnarps GmbH und/oder ihren Konzerngesellschaften (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“) geschlossen werden.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte über die Lieferung von Waren, die von uns geschlossen werden, selbst wenn dabei nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – im Folgenden „Lieferant“ genannt – vorbehaltslos Leistungen annehmen oder erbringen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich anerkannt werden.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.

2. Unverbindliche Anfragen


2.1 Soweit wir im Vorfeld des Vertragsschlusses Anfragen an den Lieferanten hinsichtlich der Lieferung bestimmter Waren richten, sind diese Anfragen stets unverbindlich. Erst durch eine Bestellung gemäß Ziffer 3.2 geben wir eine verbindliche Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ab.
2.2 Auf unsere Anfrage hat uns der Lieferant über bestehende Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich der Qualität und Preisbemessung der Ware zu unterrichten, bevor er uns ein verbindliches Angebot gemäß Ziffer 3.1 übermittelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zum Gegenstand der Anfrage gemachten Unterlagen Unklarheiten aufweisen.
2.3 Wir tragen keine Kosten für die Bearbeitung von Anfragen durch den Lieferanten.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Mit seinem schriftlichen Angebot bietet uns der Lieferant verbindlich an, einen Vertrag unter Geltung dieser Einkaufsbedingungen zu schließen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant an dieses Angebot zwei Wochen nach Zugang des Angebots bei uns gebunden.
3.2 Der Vertragsschluss, d.h. die Annahme des Angebots des Lieferanten, erfolgt durch Zugang unserer schriftlichen Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant hat den Zugang der Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3.3 Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3.4 Auch nach Vertragsschluss können wir Änderungen des Liefergegenstandes verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
3.5 Erfordert die Erfüllung eines Vertrages die Anfertigung oder Überlassung eines ausschließlich zu diesem Zweck nutzbaren Werkzeugs oder einer entsprechenden Form, ist uns dies schriftlich unter Angabe der Kosten mitzuteilen. Die benannten Kosten sind Werkzeugvollkosten. Dies bedeutet, dass die Werkzeuge/Formen nach Zahlung der vereinbarten Vergütung in unser Eigentum übergehen. Im Einzelnen gelten die gesonderten Allgemeinen Bedingungen für den Werkzeugbau und die Werkzeugüberlassung der Kinnarps GmbH und ihrer Konzerngesellschaften, die dem Lieferanten im Bedarfsfall auf Wunsch jederzeit zugesandt werden. Für diesen Fall verpflichtet sich der Lieferant, uns unverzüglich ein unterschriebenes Exemplar der Allgemeinen Bedingungen für den Werkzeugbau und die Werkzeugüberlassung der Kinnarps GmbH und ihrer Konzerngesellschaften zurückzusenden.
3.6 Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Vertrag zur Gesamtausführung an einen Nach- oder Subunternehmer weiterzugeben. Die Weitergabe von Teilen der Bestellung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

4. Rahmenverträge und Einzelverträge / Dauer- bzw. Sukzessivbelieferung

4.1 Bei Abschluss eines Rahmenvertrages verpflichtet sich der Lieferant zu den dort genannten Bedingungen Einzelaufträge anzunehmen und auszuführen.
4.2 Rahmenverträge gewähren dem Lieferanten keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelverträgen oder auf Abnahme bestimmter Mengen eines Produktes.
4.3 Sollten diese Einkaufsbedingungen im Widerspruch stehen zu anderen von uns getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, so gelten - in dieser Reihenfolge - zunächst die Bedingungen des Rahmenvertrages, danach die Bedingungen des jeweiligen Einzelvertrages und erst danach diese Einkaufsbedingungen.
4.4 Soweit wir mit dem Lieferanten eine dauerhafte bzw. sukzessive Belieferung vereinbart haben oder aber sich eine solche aus der Abfolge mehrerer gleichartiger Bestellungen ergibt, begründet dies bei Beendigung des jeweiligen Vertrages keinen Anspruch des Lieferanten auf Abnahme weiterer, nicht bestellter Ware. Die Gefahr der mangelnden Verwertbarkeit etwaiger dann noch verbleibender Vorratsbestände, die sich der Lieferant in seiner eigenen betrieblichen Sphäre angelegt hat, wird daher allein vom Lieferanten getragen.

5. Preise

5.1 Es gelten die Preise, die im Rahmenvertrag, in den Konzern- bzw. Einzelpreislisten oder im Einzelvertrag vereinbart sind. Preise in Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, die von den vereinbarten Preisen abweichen, sind nicht rechtsverbindlich, so lange sie nicht zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
5.2 Alle vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich diese einschließlich Verpackung, Anlieferung hinter die erste verschließbare Tür und etwaiger Verzollung.
5.3 Sollte der Preis einer von uns bestellten Ware im Rahmenvertrag, in den Konzern- bzw. Einzelpreislisten oder im Einzelvertrag nicht ausdrücklich benannt sein, ist der Lieferant verpflichtet, die darin ausgehandelten günstigsten Preise für gleiche oder vergleichbare Artikel zu berechnen. Dabei ist der Lieferant lediglich für den Fall, dass Umstände vorliegen, die den Preis erheblich beeinflussen (z.B. Frachtkosten etc.), berechtigt, unter konkreter Darlegung der Beeinflussungsfaktoren vom günstigsten Preis in angemessener Weise abzuweichen.

6. Liefer- und Leistungszeit

6.1 Vereinbarte Liefertermine oder -fristen sind verbindlich. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die Lieferung entweder gar nicht, nicht termingerecht oder nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.
6.3 Wir sind in diesem Fall berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch innerhalb der Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
6.4 Im Falle des Lieferverzuges sind wir daneben berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Eines Vorbehalts der Geltendmachung einer bereits vereinbarten Vertragsstrafe bei Abnahme einer verspäteten Lieferung bedarf es nicht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.5 Den Sendungen sind Lieferscheine beizufügen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen per Post vom Lieferanten an uns zu senden. Auf den Rechnungen muss ein eindeutiger Bezug auf den Lieferschein vorhanden sein. Auf allen Dokumenten ist die Angabe von Bestellnummer, Artikelnummer, Ausführung und Menge erforderlich.
6.6 Leistungen und Lieferungen, welche der Lieferant ohne schriftliche Bestellung unsererseits erbringt, sind nicht vergütungspflichtig und können von uns zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für von uns nicht bestätigte Änderungspositionen.

7. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

7.1 Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr verwertbar ist.
7.2 Wir können vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, auf Grund unseres oder des Antrages eines Dritten das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

8. Gefahrübergang / Verpackung

8.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst dann auf uns über, wenn uns die vereinbarte Lieferung übergeben worden ist. Ist kein Lieferort vereinbart worden, gilt als Erfüllungsort unser Sitz.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware dergestalt zu verpacken, dass sie den Lieferort unbeschädigt erreicht. Er haftet für sämtliche Schäden, die durch unzureichende Verpackung entstehen.
8.3 Wir sind berechtigt, die Verpackungsmaterialien kostenfrei an den Lieferanten zurückzugeben oder zurückzusenden.

9. Gewährleistung

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferungen und Leistungen frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, insbesondere die vereinbarte oder nach der bestimmungsgemäßen Verwendung vorausgesetzte oder übliche Beschaffenheit besitzen. Der Lieferant ist verpflichtet, für seine Lieferungen und/oder Leistungen die neuesten anerkannten Regeln der Technik, alle Sicherheitsvorschriften sowie die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
9.2 Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Die Rüge solcher offensichtlichen Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen ab Ablieferung der Ware von uns abgesandt wird und dem Lieferanten anschließend zugeht. Im Übrigen rügen wir verdeckte Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn wir diese innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung absenden und die Rüge dem Lieferanten anschließend zugeht.
9.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Wir sind bei Gefahr in Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, das Recht auf Minderung, oder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
9.5 Für Materialien und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes Gefahren für Leib und Leben, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können, ist der Lieferant verpflichtet, aufgrund bestehender Vorschriften in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang oder Entsorgung ein Sicherheitsdatenblatt gem. § 6 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) zu übergeben, das den bestehenden gesetzlichen Vorschriften entspricht - wo solche nicht bestehen, eine vergleichbare Beschreibung. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage verpflichtet sich der Lieferant, aktualisierte Informationen an uns zu übergeben.

10. Haftung

10.1 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unzureichende Verpackung der Ware entstehen. Der Lieferant stellt uns für den Fall, dass wir wegen eines Schadens, der auf einer vom Lieferanten zu vertretenden Mangelhaftigkeit des Produkts beruht, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen werden, auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche frei.
10.2 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten den Abschluss einer Versicherung zu verlangen, die eine dem Wert und dem Risikopotential der bestellten Waren angemessene Deckungssumme sicherstellt. Der Lieferant ist verpflichtet, den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

11. Zahlung / Abtretung

11.1 Der Kaufpreis wird grundsätzlich erst dann zur Zahlung fällig, wenn die gesamte Ware mangelfrei geliefert wurde.
11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, tritt die Fälligkeit des Kaufpreises 30 Kalendertage nach Erhalt der prüffähigen und den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung ein.
11.3 Eventuelle (Teil-)Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der Rechnung.
11.4 Wir sind berechtigt, gegen den Zahlungsanspruch des Lieferanten mit etwaigen Gegenforderungen aufzurechnen.
11.5 Ein Anspruch des Lieferanten auf Vorauszahlung besteht nicht. Verlangt der Lieferant gleichwohl Vorauszahlung, so ist er verpflichtet, uns spesen- und kostenfrei eine im Betrag gleichlautende selbstschuldnerische Bürgschaft einer von uns akzeptierten Bank vorzulegen.
11.6 Der Lieferant darf seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten.

12. Gewerbliche Schutzrechte / Rechte Dritter

12.1 Der Lieferant garantiert, dass mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Rechte aus Warenzeichen und/oder Patenten verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei, es sei denn, der Lieferant hat Lieferungen und/oder Leistungen nach unseren Entwürfen erbracht. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
12.2 Sämtliche Urheberrechte und ähnliche Rechte, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Werkzeugen oder Formen, welche von uns gemäß Ziffer 3.5 in Auftrag gegeben werden, entstehen, gehen mit Bezahlung des Kaufpreises auf uns über.
12.3 Alle Rechte an den dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Entwürfen, Zeichnungen, Spezifikationen, Verfahren und Konstruktionen – gleich, ob in Papierform oder elektronischer Form – verbleiben bei uns. Eine Vervielfältigung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

13. Geheimhaltung

13.1 Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht ausnahmsweise gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang der vereinbarten Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, die das Geschäft bzw. den Betrieb der jeweils anderen Partei betreffen und entweder ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnet worden sind oder an denen ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besteht. Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer eines Einzel- oder Rahmenvertrages hinaus.
13.2 Ferner verpflichtet sich der Lieferant, die ihm von der Konzerngesellschaft zur Verfügung gestellten Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Verfahren, Konstruktionen oder sonstige Informationen – gleich, ob in Papierform oder elektronischer Form – geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Konzerngesellschaft und unter Weitergabe der Geheimhaltungspflicht an den betreffenden Dritten zulässig.
13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auch seine Mitarbeiter und sonstige für ihn tätige Dritte zu dieser Geheimhaltung zu verpflichten.

14. Eigentumsübergang

14.1 Das Eigentum der vom Lieferanten zu liefernden Sachen geht mit Zahlung der Vergütung auf uns über.
14.2 Für den Fall, dass wir dem Lieferanten Materialien, Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen, Software und andere Gegenstände zur Verfügung stellen, bleiben diese unser Eigentum. Der Lieferant wird diese räumlich getrennt von eigenen Gegenständen und von Gegenständen Dritter aufbewahren und sie als unser Eigentum kennzeichnen.
14.3 Im Falle der Verarbeitung der von uns zur Verfügung gestellten Materialien mit anderen Gegenständen geht das Eigentum an der dann entstandenen neuen Sache mit der Verarbeitung auf uns über.

15. Prüfung

15.1 Wir sind berechtigt, jederzeit die bestellten Waren und deren Vorprodukte sowohl während der Produktion, Bearbeitung und Lagerung als auch nach der Lieferung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns oder einem von uns benannten Vertreter Zugang zum Ort der Produktion, Bearbeitung und Lagerung zu gewähren. Der Lieferant verpflichtet sich, uns bei der Prüfung kostenlos Unterstützung zu gewähren.
15.2 Ist eine Prüfung zum vereinbarten Zeitpunkt beim Lieferanten nicht möglich, trägt dieser die bei uns zusätzlich entstehenden Kosten einer Wiederholungsprüfung.

16. Allgemeines


16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen.
16.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG) und der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts (EGBGB).
16.3 Soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Rechtsgeschäften ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind daneben berechtigt, nach unserer Wahl auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
16.4 Wir erheben, speichern und verarbeiten personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den von diesen Einkaufsbedingungen geregelten Geschäften stehen, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Stand April 2011

Allgemeine Bedingungen für den Werkzeugbau und die Werkzeugüberlassung der Kinnarps GmbH und ihrer Konzerngesellschaften

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen für den Werkzeugbau und die Werkzeugüberlassung (nachfolgend "diese Werkzeugbaubedingungen") liegen allen Geschäften über den Einkauf von Waren zugrunde, die von der Kinnarps GmbH und/oder ihren Konzerngesellschaften (nachfolgend jeweils einzeln „wir“ bzw. „uns“) geschlossen werden und in deren Zusammenhang die Vertragserfüllung den Bau bzw. die Überlassung von Werkzeugen oder Formen (nachfolgend einheitlich "Werkzeug(e)"), die ausschließlich zu diesem Zweck nutzbar sind, erforderlich macht.
1.2 Diese Werkzeugbaubedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Sinne der Ziffer 1.1, selbst wenn dabei nicht ausdrücklich auf diese Werkzeugbaubedingungen Bezug genommen wird.
1.3 Diese Werkzeugbaubedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – im Folgenden „Lieferant“ genannt – vorbehaltslos Leistungen annehmen oder erbringen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich anerkannt werden.
1.4 Diese Werkzeugbaubedingungen ergänzen unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, deren Regelungen vollumfänglich auf die durch die Werkzeugbaubedingungen begründeten Rechtsbeziehungen Anwendung finden. Sofern diese Werkzeugbaubedingungen den Allgemeinen Einkaufsbedingungen in einzelnen Punkten widersprechen, gelten diese Werkzeugbaubedingungen vorrangig.

2. Werkzeugherstellung/Kosten

2.1 Die Werkzeuge werden nach unseren Spezifikationen durch den Lieferanten konstruiert und von diesem selbst hergestellt oder bei einem anderen Werkzeugbauer unter seiner Verantwortung in Auftrag gegeben. Die Werkzeuge sind so auszuführen, dass sie dem Stand der Technik, den geltenden Sicherheitsvorschriften, sonstigen vereinbarten Qualitätsanforderungen und der vereinbarten Ausbringungsmenge entsprechen.
2.2 Ausfallmuster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.
2.3 Die seitens des Lieferanten in seinem Angebot angegebenen Werkzeugkosten stellen Vollkosten dar. Sie enthalten insbesondere auch die Bemusterungskosten sowie die Kosten für die Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen. In den Werkzeugkosten enthalten sind weiterhin alle Kosten für Zeichnungs- und Konstruktionsunterlagen sowie periphere Hilfsmittel, Modelle, Schablonen u.ä..
2.4 Unverzüglich nach der Fertigstellung des Werkzeugs sind uns folgende Unterlagen und Spezifikationen bezüglich der Erstellung des Werkzeugs und folgende Prozessparameter mitzuteilen bzw. zu übergeben:

  • Unterlagen zur Konzeption, insbesondere Angusssystem, Kühlsystem/-bohrungen, evtl. Schieberkonstruktionen, Aufnahme inkl. Abmessungen
  • Informationen zur Verarbeitungsmaschine, insbesondere deren konkrete Benennung
  • Konstruktionsunterlagen, technische Zeichnungen
  • Periphere Hilfsmittel/Vorrichtungen
  • Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen

2.5 Mit der Übergabe der Ausfallmuster sind uns die Maschinen- und Prozessparameter und Prozesszeiten (Zykluszeiten) je Teil zu benennen.
2.6 Änderungen und/oder Ergänzungen, die Auswirkungen auf die Ausbringungsmenge, die Lebensdauer und/oder die Mindestnutzungszeit des Werkzeugs sowie die Qualität und den Preis des daraus zu fertigenden Teils haben können, sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

3. Eigentum

3.1 Die Werkzeuge gehen nach der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung durch den Lieferanten sowie nach Zahlung der für die Form vereinbarten Vergütung durch uns in unser Eigentum über.
3.2 Die Übergabe der Werkzeuge an uns wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferanten gemäß Ziffer 5 ersetzt.
3.3 Auf Anforderung hat der Lieferant in unserem Eigentum stehende Werkzeuge unverzüglich an uns herauszugeben. Gleiches gilt für sämtliche mit den Vollkosten abgegoltenen Unterlagen und Hilfsmittel. Ein Zurückhaltungsrecht des Lieferanten – gleich aus welchem Grunde – besteht nicht.
3.4 Sieht der Zahlungsplan der Werkzeugkosten eine Abgeltung durch Anrechnung auf die Produktkosten vor, so sind wir berechtigt, die ausstehende Summe auch vorzeitig durch Einmalzahlung abzugelten.
3.5 Dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen und/oder Muster und/oder in dessen Auftrag gefertigte Zeichnungen bzw. Muster sind unser Eigentum. Jede Vervielfältigung, Verwertung oder Mitteilung an Dritte ist untersagt und verpflichtet im Verletzungsfalle zum Schadensersatz. Eine Weitergabe der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen an Dritte, die mit der Herstellung des Werkzeugs beauftragt sind, ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Der Lieferant ist verpflichtet, auch seine Mitarbeiter und sonstige für ihn tätige Dritte zu dieser Geheimhaltung zu verpflichten.
3.6 Werkzeuge, die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder Abnutzung als Ersatz für uns gehörende Werkzeuge hergestellt werden, gehen ebenfalls in unser Eigentum über.

4. Schutzrechte

4.1 Sämtliche Urheberrechte und ähnliche Rechte, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Werkzeuge entstehen, gehen mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf uns über. Gebrauchsmustereintragungen oder Patenterwerbe, ganz gleich, ob vor oder nach Bezahlung der vereinbarten Vergütung, bleiben uns vorbehalten bzw. dürfen nur nach unserer schriftlichen Zustimmung durch den Lieferanten erfolgen.
4.2 Alle Rechte an den dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Entwürfen, Zeichnungen, Spezifikationen, Verfahren und Konstruktionen – gleich, ob in Papierform oder elektronischer Form – verbleiben bei uns.
4.3 Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass die Herstellung und/oder Verwendung der Werkzeuge sowie die Lieferung der daraus zu fertigenden Teile nicht Schutzrechte Dritter verletzen.

5. Aufbewahrungspflichten des Lieferanten

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt unentgeltlich aufzubewahren, auf seine Kosten zu warten, zu pflegen und im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Die Aufbewahrungspflicht erlischt frühestens zwei Jahre nach der letzten Teillieferung aus einem Werkzeug und schriftlicher fristgebundener Aufforderung an uns zur Abholung des Werkzeugs. Die Frist zur Abholung muss mindestens zwei Monate betragen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, das Werkzeug während der Dauer der Aufbewahrung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes auf seine Kosten zu versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist uns auf Nachfrage nachzuweisen.
5.3 Sollten die Aufbewahrungspflichten in einem der geschilderten Punkte verletzt werden und hat dies den Verlust oder die Unbrauchbarkeit des Werkzeugs zur Folge, haftet der Lieferant nach seiner Wahl auf Ersatzbeschaffung oder Wertersatz in Höhe des Neuwertes. Eine etwaige weitergehende Schadensersatzpflicht des Lieferanten auf der Grundlage der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleibt auch in diesem Fall unberührt.

6. Verwendung der Werkzeuge/Schutz des Eigentums


6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sowohl für uns hergestellte als auch von uns zur Verfügung gestellte Werkzeuge ausschließlich zur Erfüllung unserer Aufträge zu verwenden; eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
6.2 Die überlassenen Werkzeuge sind durch Anbringung unseres Firmennamens, sowie der Teile- bzw. Zeichnungsnummer, durch den Lieferanten zu kennzeichnen. Stellen wir geeignete Firmenschilder zur Kennzeichnung zur Verfügung, hat der Lieferant diese zu verwenden.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite ein Zugriff auf die Werkzeuge erfolgt und zu unserem Schutz alles zu unternehmen, um derartige Zugriffe auf die Werkzeuge abzuwehren.

Stand April 2011